Coronaimpfungen in Zahnarztpraxen
Durch die Änderungen der Coronavirus-Impfverordnung können Zahnärztinnen und Zahnärzte nunmehr auch als Leistungserbringer COVID-19-Schutzimpfungen in der eigenen Praxis oder im Rahmen von Besuchen erbringen und abrechnen.
Auf dieser Seite möchten wir Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Regelungen bezüglich der Leistungserbringung durch Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte geben. Bitte beachten Sie jedoch auch die weitergehenden Erläuterungen im FAQ der KZBV und BZÄK.
Impfberechtigung für Zahnärztinnen und Zahnärzte endet am 7. April
Nach einem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) wird die COVID-19-Schutzimpfung in die Regelversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung überführt. Damit endet die Berechtigung für Zahnärztinnen und Zahnärzte zur Erbringung von Impfleistungen am 7. April 2023. Vor dem 8. April 2023 erfolgte Impfleistungen sind wie gehabt monatlich bis spätestens zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats mit der KZV Sachsen-Anhalt abzurechnen.
Mit Erfüllung der Voraussetzungen des § 20b IfSG sind Zahnärztinnen und Zahnärzte grundsätzlich zur Durchführung von COVID-19-Schutzimpfungen berechtigt. Aber erst durch die Änderungen der Coronavirus-Impfverordnung zum 25.5.2022 können Zahnärztinnen und Zahnärzte nunmehr auch als Leistungserbringer COVID-19-Schutzimpfungen in der eigenen Praxis oder im Rahmen von Besuchen erbringen und abrechnen.
Die derzeitige Fassung der Coronavirus-Impfverordnung und der damit einhergehend geschaffene rechtliche Rahmen, der es Zahnärztinnen und Zahnärzte erlaubt, COVID-19-Schutzimpfungen durchzuführen und abzurechnen, ist bis zum 7.04.2023 befristet.
Zur Durchführung von Schutzimpfungen sind Zahnärztinnen und Zahnärzte nur dann berechtigt, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehört die erfolgreiche Wahrnehmung einer ärztlichen Schulung zur Erbringung von Impfleistungen.
Um auf dieser Grundlage als Leistungserbringer nach der Coronavirus-ImpfV Impfleistungen erbringen zu dürfen, müssen Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte ihre Impfberechtigung nachweisen. Das Zertifikat stellt die Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt aus.
Ansprechpartner der ZÄK Sachsen-Anhalt:
Julia Fleischer
Tel.: 0391 73939 17
E-Mail: fleischer@zahnaerztekammer-sah.de
Zudem müssen Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte an der Impfsurveillance des Robert-Koch-Institutes teilnehmen und täglich die betreffenden Surveillance-Daten übermitteln, um Impfleistungen nach der Coronavirus-ImpfV abrechnen zu dürfen.
Die Berechtigung zur Durchführung von Impfungen wird von der ZÄK Sachsen-Anhalt ausgestellt. Die Zahnärztin oder der Zahnarzt muss diese dann bei der KZV vorlegen.
Die Berechtigung ist nachgewiesen, wenn der Zahnärztin oder dem Zahnarzt auf ihr/sein Ersuchen von ihrer/seiner zuständigen (Landes-)Zahnärztekammer bescheinigt wurde, dass sie/er eine Selbstauskunft darüber abgegeben hat, dass
- bei ihnen nur Personen, die zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 berechtigt sind, die Impfungen durchführen,
- ihnen eine geeignete Räumlichkeit mit der Ausstattung zur Verfügung steht, die für die Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist, und
- bei ihnen eine nach berufsrechtlichen Vorschriften erforderliche Betriebshaftpflichtversicherung, die mögliche Schädigungen aus der Durchführung der Schutzimpfungen abdeckt, vorhanden ist.
Um einen Impfberechtigungsnachweis zu erhalten, übersenden die Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte die ausgefüllte Selbstauskunft an die für sie jeweils zuständige (Landes-)Zahnärztekammer.
Die (Landes-)Zahnärztekammer stellt nach Prüfung der Unterlagen einen Impfberechtigungsnachweis aus. Das Vorliegen der Bescheinigung über die Impfberechtigung ist Voraussetzung für die Bestellung des Impfstoffes.
Ansprechpartner der ZÄK Sachsen-Anhalt:
Julia Fleischer
Tel.: 0391 73939 17
E-Mail: fleischer@zahnaerztekammer-sah.de
Die Anbindung an die Impfsurveillance ist zwingende Voraussetzung für die Vergütung bzw. Abrechenbarkeit der im Zusammenhang mit der Impfung erbrachten Leistungen.
Die zur Durchführung der Impfung berechtigte Zahnärztinnen und Zahnärzte sind verpflichtet, die in der Coronavirus-Impfverordnung festgelegten Daten täglich und damit tagesaktuell an das RKI zu melden. Diese Daten benötigt das RKI für die bundesweite und kontinuierliche Überwachung der Impfquoten.
Da die zahnärztlichen Praxisverwaltungssysteme (PVS) nicht eingebunden sind, lassen sich die Impfsurveillance-Daten nicht darüber erfassen.
Die Vertragszahnärztin bzw. der Vertragszahnarzt muss die Surveillance-Daten direkt über die Webanwendung (DIM-Portal) des Meldesystems des Robert-Koch-Institutes (Digitales Impf-Monitoring – DIM) an das Robert-Koch-Institut übermitteln.
Für die Anbindung an das DIM muss die Vertragszahnärztin bzw. der Vertragszahnarzt seine Impfbereitschaft bei der KZV melden. Hierzu übermitteln Sie uns bitte den Impfberechtigungsnachweis, den Sie von der ZÄK Sachsen-Anhalt erhalten.
Nach Erhalt und Überprüfung der Impfberechtigung sendet die KZV die erforderlichen Daten der Zahnärztin/des Zahnarztes (nur E-Mail-Adresse und Postleitzahl der Praxis) an das Robert-Koch-Institut bzw. die für die technische Abwicklung zuständige Bundesdruckerei. Von dort aus erhält die Vertragszahnärztin bzw. der Vertragszahnarzt seine Zugangsdaten für die Anmeldung am DIM-Portal. Die KZV stellt parallel dazu der Zahnärztin/dem Zahnarzt ein Zertifikat, welches den Landkreis der Praxis als "verimpfende Stelle" identifiziert, und das dazu notwendige Passwort zur Verfügung. Dieses wird zusätzlich zu den Anmeldedaten für den Zugriff auf das DIM-Portal benötigt und muss daher zuvor installiert werden.
Die Coronavirus-ImpfV sieht bestimmte Leistungspositionen für die Durchführung von COVID-19-Schutzimpfungen vor. Die Höhe der Vergütung dieser Impfleistungen ist ebenfalls in der Coronavirus-Impfverordnung festgelegt.
Zahnärztinnen und Zahnärzte können folgende Impfleistungen nach der Coronavirus-ImpfV erbringen und abrechnen und erhalten dafür die folgenden Vergütungen, wenn sie an die Impfsurveillance angebunden sind:
- 28 EUR je Schutzimpfung an Werktagen
- 36 EUR je Schutzimpfung am Wochenende, gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember
- 35 EUR für einen Hausbesuch (zusätzlich zur Vergütung der Schutzimpfung)
- 15 EUR für einen Mitbesuch (zusätzlich zur Vergütung der Schutzimpfung)
- 6 EUR für das Ausstellen eines COVID-19-Impfzertifikats bei selbst durchgeführter Impfung (d.h. für die von der Zahnärztin/vom Zahnarzt selbst geimpfte Person)
- 2 EUR für das Ausstellen eines COVID-19-Impfzertifikats bei selbst durchgeführter Impfung (automatisiert mit Hilfe des PVS-Systems)
Nicht abgerechnet werden können von Zahnärztinnen und Zahnärzten hingegen die folgenden Leistungen der Coronavirus-Impfverordnung:
- ausschließliche Impfberatung (ohne Impfung)
- nachträgliche Ausstellung eines COVID-19-Impfzertifikats für eine von einem anderen Leistungserbringer geimpfte Person
- Nachtrag einer Impfung in einem Impfausweis für eine von einem anderen Leis-tungserbringer geimpfte Person
Bitte beachten Sie hierzu auch die weitergehenden Erläuterungen im FAQ der KZBV und BZÄK.
Zwingende Voraussetzung für die Vergütung bzw. Abrechenbarkeit der im Zusammenhang mit der Impfung erbrachten Leistungen ist die Anbindung an die Impfsurveillance. Damit ist gemeint, dass die zur Durchführung der Impfung berechtigten Zahnärztinnen und Zahnärzte verpflichtet sind, die in der Coronavirus-Impfverordnung festgelegten Daten täglich und damit tagesaktuell an das RKI zu melden. Diese Daten benötigt das RKI für die bundesweite und kontinuierliche Überwachung der Impfquoten.
Für die Abrechnung der von Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzten erbrachten Leistungen nach der Coronavirus-Impfverordnung ist die jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) zuständig, in deren Bereich der Leistungserbringer tätig ist.
Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte rechnen die von Ihnen erbrachten Leistungen monatlich bis spätestens zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats mit der KZV ab.
Zahnärztinnen und Zahnärzte erhalten die Impfstoffe und das Impfbesteck und -zubehör unentgeltlich über Apotheken.
Bei der Erstbestellung von Impfstoffen müssen sich Zahnärztinnen und Zahnärzte in der Apotheke als impfberechtigt legitimieren. Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte müssen dafür ihren Impfberechtigungsnachweis vorweisen.
Bitte beachten Sie hierzu die weitergehenden Erläuterungen im FAQ der KZBV und BZÄK.
Gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 CoronaImpfV haben Personen auch ohne Krankenversicherung einen Anspruch auf die Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Laut der diesbezüglichen FAQ-Liste des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) zur medizinischen Hilfe für geflüchtete Menschen aus der Ukraine ist in deren Fällen von der Voraussetzung des „gewöhnlichen Aufenthalts“ in der Bundesrepublik auszugehen (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/faq-medizinische-hilfe-ukraine.html).
Die Beschränkung der Erbringung von Impfleistungen an ukrainischen Flüchtlingen auf Impfzentren und mobile Impfteams im neuen § 3 Abs. 1a CoronaimpfV bezieht sich lediglich auf Schutzimpfungen gegen weitere übertragbare Infektionskrankheiten (z.B. Masern) nach dem neuen § 1a CoronaImpfV, zu deren Erbringung Zahnärzte aber ohnehin nicht berechtigt sind.
Im Infektionsschutzgesetz ist vorgesehen, dass für alle gesundheitlichen Schäden, die im Zusammenhang mit Schutzimpfungen eingetreten sind, die auf Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung seit dem 27. Dezember 2020 vorgenommen wurden, bundeseinheitlich ein Anspruch auf Entschädigung besteht.
Aber auch die impfende Zahnärztin oder der impfende Zahnarzt kann von Patientinnen oder Patienten direkt in Haftung genommen werden, wenn die Impfung nicht sorgfältig und nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft durchgeführt wird.
Ob die Zahnärztin oder der Zahnarzt wegen solcher Fehler auf § 60 IfSG verweisen kann, ist umstritten. Die Bundeszahnärztekammer rät daher dazu, auf jeden Fall vom jeweiligen Berufshaftpflicht-Versicherer eine entsprechende schriftliche Bestätigung des aktualisierten Versicherungsschutzes einzuholen.
Die Erstattungsbeträge für die erbrachten und erstattungsfähigen Impfleistungen werden (abzgl. des Verwaltungskostenbeitrages i. H. v. 3,5%) pro Quartal in einer Summe auf die entsprechende Vierteljahresabrechnung als Gutschrift gebucht und mit der Restzahlung des Quartales ausgezahlt.
Die vorliegenden Anträge zur Erstattung der Impfleistungen werden dazu immer am 15. des Folgemonats (z.B. am 15. Oktober 2021 für das 3. Quartal 2021, am 15. Januar 2022 für das 4. Quartal 2021 usw.) verarbeitet. Später eingehende Anträge werden automatisch dem Folgequartal zugeordnet und entsprechend ausgezahlt.
Praxen, die Coronaimpfungen durchführen, sind verpflichtet, die von ihnen erbrachten Impfleistungen und abgerechneten Impfleistungen zu dokumentieren und die für die Abrechnung übermittelten Angaben bis zum 31.12.2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.
Bitte beachten Sie hierzu auch die weitergehenden Erläuterungen im FAQ der KZBV und BZÄK (siehe u. a. Teil C Punkt 19).
Ansprechpartner der KZV Sachsen-Anhalt:
Bianca Oldekamp
Tel.: 0391 6293 196
E-Mail: bianca.oldekamp@kzv-lsa.de
Robin Wille
Tel.: 0391 6293 191
E-Mail: robin.wille@kzv-lsa.de
Ansprechpartner der ZÄK Sachsen-Anhalt:
Julia Fleischer
Tel.: 0391 73939 17
E-Mail: fleischer@zahnaerztekammer-sah.de