Coronaimpfungen in Zahnarztpraxen

Durch eine Änderungen der Coronavirus-Impfverordnung konnten Zahnärztinnen und Zahnärzte als Leistungserbringer COVID-19-Schutzimpfungen in der eigenen Praxis oder im Rahmen von Besuchen bis einschließlich 7. April 2023 erbringen und abrechnen.

Auf dieser Seite möchten wir Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Regelungen nach Ende der Leistungserbringung durch Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte geben. Bitte beachten Sie jedoch auch die weitergehenden Erläuterungen im FAQ der KZBV und BZÄK.

Impfberechtigung für Zahnärztinnen und Zahnärzte endet am 7. April

Nach einem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) wird die COVID-19-Schutzimpfung in die Regelversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung überführt. Damit endet die Berechtigung für Zahnärztinnen und Zahnärzte zur Erbringung von Impfleistungen am 7. April 2023. Vor dem 8. April 2023 erfolgte Impfleistungen sind wie gehabt monatlich bis spätestens zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats mit der KZV Sachsen-Anhalt abzurechnen.

Gesetzliche Grundlage

Mit Erfüllung der Voraussetzungen des § 20b IfSG waren Zahnärztinnen und Zahnärzte grundsätzlich zur Durchführung von COVID-19-Schutzimpfungen berechtigt. Aber erst durch die Änderungen der Coronavirus-Impfverordnung zum 25.5.2022 konnten Zahnärztinnen und Zahnärzte auch als Leistungserbringer COVID-19-Schutzimpfungen in der eigenen Praxis oder im Rahmen von Besuchen bis einschließlich 7. April 2023 erbringen und abrechnen.

Abrechenbare Leistungspositionen

Die Coronavirus-ImpfV hat bestimmte Leistungspositionen für die Durchführung von COVID-19-Schutzimpfungen vorgesehen. Die Höhe der Vergütung dieser Impfleistungen war ebenfalls in der Coronavirus-Impfverordnung festgelegt.

Zahnärztinnen und Zahnärzte konnten folgende Impfleistungen nach der Coronavirus-ImpfV erbringen und abrechnen und erhalten dafür die folgenden Vergütungen, wenn sie an die Impfsurveillance angebunden waren:

  • 28 EUR je Schutzimpfung an Werktagen
  • 36 EUR je Schutzimpfung am Wochenende, gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember
  • 35 EUR für einen Hausbesuch (zusätzlich zur Vergütung der Schutzimpfung)
  • 15 EUR für einen Mitbesuch (zusätzlich zur Vergütung der Schutzimpfung)
  • 6 EUR für das Ausstellen eines COVID-19-Impfzertifikats bei selbst durchgeführter Impfung (d.h. für die von der Zahnärztin/vom Zahnarzt selbst geimpfte Person)
  • 2 EUR für das Ausstellen eines COVID-19-Impfzertifikats bei selbst durchgeführter Impfung (automatisiert mit Hilfe des PVS-Systems)

Nicht abgerechnet werden konnten von Zahnärztinnen und Zahnärzten hingegen die folgenden Leistungen der Coronavirus-Impfverordnung:

  • ausschließliche Impfberatung (ohne Impfung)
  • nachträgliche Ausstellung eines COVID-19-Impfzertifikats für eine von einem anderen Leistungserbringer geimpfte Person
  • Nachtrag einer Impfung in einem Impfausweis für eine von einem anderen Leistungserbringer geimpfte Person

Bitte beachten Sie hierzu auch die weitergehenden Erläuterungen im FAQ der KZBV und BZÄK.

Abrechnung der Impfleistungen

Zwingende Voraussetzung für die Vergütung bzw. Abrechenbarkeit der im Zusammenhang mit der Impfung erbrachten Leistungen war die Anbindung an die Impfsurveillance. Damit ist gemeint, dass die zur Durchführung der Impfung berechtigten Zahnärztinnen und Zahnärzte verpflichtet waren, die in der Coronavirus-Impfverordnung festgelegten Daten täglich und damit tagesaktuell an das RKI zu melden. Diese Daten benötigte das RKI für die bundesweite und kontinuierliche Überwachung der Impfquoten.

Für die Abrechnung der von Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzten erbrachten Leistungen nach der Coronavirus-Impfverordnung ist die jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) zuständig, in deren Bereich der Leistungserbringer tätig ist.

Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte rechnen die von Ihnen erbrachten Leistungen monatlich bis spätestens zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats mit der KZV ab.

Impfleistungen abrechnen

Haftung bei gesundheitlichen Schäden durch die Impfung

Im Infektionsschutzgesetz ist vorgesehen, dass für alle gesundheitlichen Schäden, die im Zusammenhang mit Schutzimpfungen eingetreten sind, die auf Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung seit dem 27. Dezember 2020 vorgenommen wurden, bundeseinheitlich ein Anspruch auf Entschädigung besteht.

Aber auch die impfende Zahnärztin oder der impfende Zahnarzt kann von Patientinnen oder Patienten direkt in Haftung genommen werden, wenn die Impfung nicht sorgfältig und nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft durchgeführt wird.

Ob die Zahnärztin oder der Zahnarzt wegen solcher Fehler auf § 60 IfSG verweisen kann, ist umstritten. Die Bundeszahnärztekammer rät daher dazu, auf jeden Fall vom jeweiligen Berufshaftpflicht-Versicherer eine entsprechende schriftliche Bestätigung des aktualisierten Versicherungsschutzes einzuholen.

Hinweise zur Erstattung bzw. Auszahlung

Die Erstattungsbeträge für die erbrachten und erstattungsfähigen Impfleistungen werden (abzgl. des Verwaltungskostenbeitrages i. H. v. 3,5%) pro Quartal in einer Summe auf die entsprechende Vierteljahresabrechnung als Gutschrift gebucht und mit der Restzahlung des Quartales ausgezahlt.

Die vorliegenden Anträge zur Erstattung der Impfleistungen werden dazu immer am 15. des Folgemonats (z.B. am 15. Oktober 2021 für das 3. Quartal 2021, am 15. Januar 2022 für das 4. Quartal 2021 usw.) verarbeitet. Später eingehende Anträge werden automatisch dem Folgequartal zugeordnet und entsprechend ausgezahlt.

Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten

Praxen, die Coronaimpfungen durchführen, sind verpflichtet, die von ihnen erbrachten Impfleistungen und abgerechneten Impfleistungen zu dokumentieren und die für die Abrechnung übermittelten Angaben bis zum 31.12.2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.

Bitte beachten Sie hierzu auch die weitergehenden Erläuterungen im FAQ der KZBV und BZÄK (siehe u. a. Teil C Punkt 19).

Ansprechpartner bei der ZÄK und KZV

Ansprechpartner der KZV Sachsen-Anhalt:

Bianca Oldekamp
Tel.: 0391 6293 196
E-Mail: bianca.oldekamp@kzv-lsa.de

Robin Wille
Tel.: 0391 6293 191
E-Mail: robin.wille@kzv-lsa.de

Ansprechpartner der ZÄK Sachsen-Anhalt:

Julia Fleischer
Tel.: 0391 73939 17
E-Mail: fleischer@zahnaerztekammer-sah.de