FAQ - Datenergänzung gemäß §14 Mitteilungsverordnung
Der Gesetzgeber hat rückwirkend ab 1. Januar 2021 geregelt, dass den Finanzbehörden die Zahlungen nach der Corona-Test-Verordnung verpflichtend zu melden sind.
Die Finanzbehörden sollen damit in die Lage versetzt werden, prüfen zu können, ob die Zahlungen der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung in den Steuererklärungen vollständig und zutreffend deklariert worden sind.
Die Mitteilungsverordnung hat bindende Wirkung sowohl für die KV SA, die KZV LSA als auch für die Betroffenen.
Nein, alle Praxen die Bürgertests und/oder Corona-Tests an Mitarbeitenden durchgeführt und abgerechnet haben, sind verpflichtet, die ergänzenden Daten zur Verfügung zu stellen.
Nach 2008 haben alle natürlichen Personen in einem Brief vom Bundeszentralamt für Steuern eine Mitteilung über ihre persönliche Steuer-ID erhalten. Die Steuer-ID gilt lebenslang. Sie ist elf-stellig ohne Sonderzeichen und wird in der Regel in der Form 99 999 999 999 dargestellt. Sie finden sie oben links auf Ihrem persönlichen Steuerbescheid bzw. sofern vorhanden auf Ihrer Lohnsteuerkarte.
Nein, das ist laut der uns vorgegebenen Datensatzbeschreibung nicht möglich.
Da Ihre Steuer-ID Sie lebenslang begleitet, ist es sinnvoll, dass Sie diese (sofern unbekannt) mit Hilfe Ihres Geburtsdatums selbst beim Bundeszentralamt für Steuern erfragen.
Die Steuernummer finden Sie auf dem Steuerbescheid Ihrer Einkommensteuererklärung (bei Einzelpraxen) bzw. Ihrer Betriebsstätte (bei BAG und MVZ). Die Steuernummer ist 12 bis 13-stellig, je nach Bundesland unterschiedlich zusammengesetzt und wird meistens durch „/“ abgetrennt: xxx/xxx/xxxxx.
Bitte wenden Sie sich im Zweifel an Ihren Steuerberater. Typischerweise verwenden Sie für nicht natürliche Personen die Steuernummer der Betriebsstätte, d.h. Ihrer BAG oder des MVZ. Bei Einzelpraxen ist nicht die Steuernummer, sondern die Steuer-ID anzugeben.
Nein, die Umsatzsteuer-ID spielt keine Rolle, da es sich bei den Testleistungen um umsatzsteuerfreie Leistungen handelt.
Gemäß der uns aufgegebenen Datensatzbeschreibung sind bei der Meldung zu berücksichtigen:
- Natürliche Personen (steuerliche ID + Geburtsdatum): z. B. Einzelpraxen, Einzelfirmen
- Nicht natürliche Personen (Steuernummer): z. B. BAG, GmbH, UG
Sprechen Sie im Zweifel mit Ihrer/m Steuerberater/in.
Die Mailempfänger werden um Weitergabe innerhalb der Praxis gebeten, damit die korrekte Steuernummer / Steuer-ID hinterlegt wird. Die Steuerpflicht trifft letztlich die Praxisinhaber*in der Einzelpraxis bzw. die Berufsausübungsgemeinschaft.
Wird in einem dieser Felder ein Fehler angezeigt, so kann es daran liegen, dass Sie statt ihrer Steuer-ID eine Steuernummer in das für die persönliche Steuer-ID vorgesehene Feld eingetragen haben. Gleiches gilt anders herum. Prüfen Sie die Anzahl der Ziffern. Steuer-IDs sind elf-stellig ohne Sonderzeichen und werden in der Form 99 999 999 999 angegeben, Steuernummern sind 12- bis 13-stellig (je nach Bundesland) und werden meist durch „/“ getrennt (xxx/xxx/xxxx). Mitunter haben Sie aber auch einfach nur einen Zahlendreher eingetippt. Gleichen Sie Eingabe und Nummer ab.
Die Erfahrungen haben gezeigt, dass einige Browser (Internet Explorer, Safari) das Formular nicht übermitteln. Deshalb empfiehlt die KZV LSA hier die Verwendung der Browser Microsoft Edge oder Mozilla Firefox. Mit diesen hat es nach aktuellem Kenntnisstand keine Probleme gegeben. Ist das Formular versendet, gelangen Sie automatisch auf das Online-Formular zur Abrechnung von Sachkosten/Leistungen gemäß TestV.
Das Steuerformular ist weiterhin vor das Abrechnungsformular geschaltet. Senden Sie die Daten, die noch hinterlegt sind (insofern Sie mit dem gleichen Zugang angemeldet sind, mit dem Sie auch die Steuer-Daten eingegeben und abgesendet haben), einfach erneut durch einen Klick auf „Absenden“. Im Anschluss landen Sie automatisch im Formular, in dem Sie die Tests wie gehabt abrechnen können.