Hinweise zur zahnärztlichen Fortbildung
Die berufsbegleitende Aktualisierung des Wissens und eine kontinuierliche Erweiterung der fachlichen Kompetenz gehören zum beruflichen Selbstverständnis der Zahnärzteschaft und des gesamten zahnärztlichen Praxisteams.
Zahnärztinnen und Zahnärzte sind über ihr Berufsrecht zur Fortbildung verpflichtet (gemäß § 2 der Musterberufsordnung Zahnärzte). Dieser Paragraph findet seinen Niederschlag zudem in den Berufsordnungen der einzelnen Landeszahnärztekammern. Trotz dieser lang bewährten berufsständischen Regelung hat der Gesetzgeber eine Nachweispflicht der zahnärztlichen Fortbildung gesetzlich verankert. Mit der Gesundheitsreform 2004 ist die Pflichtfortbildung gemäß § 95 d SGB V Bestandteil des Vertragszahnarztrechts geworden.
Die KZV Sachsen-Anhalt hat die Aufgabe, die Pflicht der Vertragszahnärzte zur Fortbildung zu fördern und zu überprüfen. Sie hat darauf hinzuwirken, dass sich die Vertragszahnärzte in dem Umfang fortbilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zur Berufsausübung als Vertragszahnarzt erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist.
FAQ zur Fortbildung gemäß § 95d SGB V
Auf welcher gesetzlichen Grundlage beruht die Fortbildungspflicht?
Sie beruht auf § 95 d SGB V.
Wer ist gegenüber der KZV Sachsen- Anhalt nachweispflichtig?
Vertragszahnärzte, ermächtigte Zahnärzte und auch angestellte Zahnärzte sind fortbildungspflichtig.
Für die Einhaltung der Fortbildungspflicht eines angestellten Zahnarztes ist der anstellende Vertragszahnarzt als Arbeitgeber oder das anstellende Medizinische Versorgungszentrum verantwortlich.
Vorbereitungs-, Entlastungs- und Weiterbildungsassistenten sind nicht nachweispflichtig.
Wie viele Fortbildungspunkte müssen erbracht werden?
Es müssen 125 Fortbildungspunkte (Mindestpunktzahl) innerhalb von 5 Jahren gesammelt und nachgewiesen werden.
Für das Selbststudium von Fachliteratur werden zehn Punkte pro Fortbildungsjahr angerechnet. D.h. im Fünfjahreszeitraum erhalten die Fortbildungspflichtigen hierfür entsprechend 50 Fortbildungspunkte. Die restlichen 75 Punkte müssen durch die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen oder auch mit Online-Fortbildungen erworben werden.
Wann muss der Nachweis über die Fortbildungen erbracht werden?
Der Fortbildungszeitraum beträgt fünf Jahre.
Für alle Vertragszahnärzte, die am 30.06.2004 bereits zugelassen waren, endet der erstmalige Fünfjahreszeitraum und damit die erstmalige Nachweisfrist am 30.06.2009.
Für alle Vertragszahnärzte, die ihre Tätigkeit nach dem 01.07.2004 aufgenommen haben, beginnt der Fünfjahreszeitraum erst mit dem Datum der erstmaligen Zulassung bzw. Anstellung. Sie errechnen den Ablauf ihrer Einreichungsfristen, indem sie zu dem Zulassungs- bzw. Anstellungsdatum fünf Jahre addieren. Die Frist endet immer mit dem Ablauf des jeweiligen Quartals.
Beispiel:
Zulassung am 05. Mai 2005:
- Ende der ersten Einreichungsfrist: 30. Juni 2010
(Nachweis von 125 Punkten, erbracht innerhalb der zurückliegenden 5 Jahre)
- Ende der zweiten Einreichungsfrist: 30. Juni 2015
(Nachweis von 125 Punkten, erbracht innerhalb der zurückliegenden 5 Jahre)
Zulassung am 12. Januar 2014:
- Ende der ersten Einreichungsfrist: 31. März 2019
(Nachweis von 125 Punkten, erbracht innerhalb der zurückliegenden 5 Jahre)
- Ende der zweiten Einreichungsfrist: 31. März 2024
(Nachweis von 125 Punkten, erbracht innerhalb der zurückliegenden 5 Jahre)
Bei Ruhen der Zulassung oder vorübergehender Nicht-Zulassung verlängert sich die Frist um den Zeitraum des Ruhens bzw. der Nicht-Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit.
Wie muss der Nachweis zur Fortbildung gegenüber der KZV Sachsen-Anhalt erbracht werden?
Der Nachweis ist jeweils gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung zu erbringen, deren Mitglied man zum Zeitpunkt der Erbringung des Fortbildungsnachweises ist.
Die KZV Sachsen-Anhalt fordert alle Fortbildungspflichtigen mindestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Fünfjahreszeitraumes unter Fristsetzung zur Einreichung des Erfassungsbogens auf.
Die absolvierten Fortbildungen und die erworbenen Punkte sind in diesem Erfassungsbogen vom Fortbildungspflichtigen gut leserlich einzutragen. Dieser Bogen ist sodann fristgerecht im Original bei der KZV Sachsen-Anhalt einzureichen.
Bitte reichen Sie nur den ausgefüllten Erfassungsbogen bei der KZV ein, nicht die Fortbildungsnachweise, die Sie z.B. für den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen erhalten haben.
Nach Prüfung und der Registrierung verbleiben die Erfassungsbögen bei der KZV Sachsen-Anhalt.
Darüber hinaus werden 2% der nachweispflichtigen Zahnärzte pro Quartal stichprobenartig aufgefordert, die Fortbildungszertifikate im Original bei der KZV Sachsen-Anhalt einzureichen. Die Ausgewählten werden darüber gesondert informiert. Nur diese haben die Fortbildungsnachweise im Original bei der KZV einzureichen.
Welche Folgen hat eine nicht erfüllte Fortbildungspflicht?
Wird der Nachweis der Fortbildung nicht oder nicht vollständig innerhalb des Fünfjahreszeitraums erbracht, ist die KZV nach § 95 d Abs. 3 SGB V zu Honorarkürzungen verpflichtet; für die ersten vier folgenden Quartale um 10%, ab dem darauffolgenden Quartal um 25%.
Wurde die vollständige Fortbildungspflicht auch zwei Jahre nach Ende des Fünfjahreszeitraumes nicht erfüllt, soll die KZV einen Antrag auf Entzug der Zulassung stellen.
Ansprechpartner bei Fragen
Ihr Ansprechpartner bei Fragen zur Fortbildung ist die Abteilung Recht (Tel. 0391 6293 254).