Testpflicht für immunisierte Personen ausgesetzt

Die am vergangenen Dienstag ohne Absprache mit Ärzte- und Zahnärzteschaft veröffentlichte Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wurde am Donnerstag den 25.11.2021 teilweise entschärft.

Nach deutschlandweiten Protesten von KVen, KZVen, Kammern und den entsprechenden Vertretungen auf Bundesebene hat die Gesundheitsministerkonferenz der Länder (GMK) beschlossen, dass die in § 28b Absatz 2 IfSG getroffenen Regelungen bis zu einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes für immunisierte Personen nicht angewendet werden. Dies gilt auch für die Dokumentations- und Berichtspflichten.

Die Bundesregierung ist nun aufgefordert, die gesetzliche Regelung anzupassen und insbesondere eine vollständige Refinanzierung aller sich ergebenden Testpflichten zu ermöglichen.

Handlungsbedarf ergibt sich nur für nicht geimpfte Praxisinhabende und Beschäftigte, da Patienten und deren notwendige Begleit-/Bezugspersonen von der Regelung im neuen IfSG ausgenommen sind.

Für nicht geimpfte Praxisinhabende und Beschäftigte gilt also bis zu einer Änderung des IfSG die für alle Arbeitgeber bundesweit geltende 3G-Regelung:

  1. Praxisinhabende und Beschäftigte, die nicht geimpft bzw. nicht genesen sind, müssen arbeitstäglich einen (überwachten) Antigen-Schnelltest vorweisen.
  2. Die tägliche Dokumentation der durchgeführten Tests ist auf nicht geimpfte/genesene Personen beschränkt. Hinsichtlich einer ggf. erforderlichen Meldung an das Gesundheitsamt bleiben weitere Regelungen abzuwarten.
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