Coronavirus Testverordnung - Regelungen für Zahnärzte im Überblick

Die Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV) erlaubt es nun auch Zahnärztinnen und Zahnärzten, Antigen-Tests beim eigenen Praxispersonal durchzuführen.

In unserem aktuellen Rundbrief 11/2020 geben wir Ihnen deshalb einen kompakten Überblick zu folgenden Fragen:

  • Warum dürfen Zahnärzte nun doch testen?
  • Wann und wie darf getestet werden?
  • Welche Tests sind zu verwenden?
  • Wie ist bei einem positiven Antigen-Test weiter zu verfahren?
  • Welche Kosten werden erstattet und wie wird abgrechnet?

Rundbrief 11/2020 zur Coronavirus-Testverordnung

 

Wir weisen darauf hin, dass für die Abrechnung der Sachkosten für Antigen-Tests beim eigenen Praxispersonal die Kassenärztliche Vereinigung (KVSA) zuständig ist. Dafür ist vorab eine Registierung bei der KVSA erforderlich.

Antrag auf Registrierung bei der KVSA zur Sachkostenabrechnung gemäß TestV

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