Update: Coronavirus Testverordnung - Regelungen für Zahnärzte im Überblick
Im Rundbrief 11/2020 haben wir Sie unter anderem darüber informiert, dass die Coronavirus-Testverordnung vom 15. Oktober 2020 es Zahnärztinnen und Zahnärzten erlaubt, Antigen-Tests beim eigenen, asymptomatischen Praxispersonal durchzuführen und entstandene Sachkosten gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abzurechnen.
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat am 1. Dezember 2020 eine weitere aktualisierte Fassung der TestV im Bundesanzeiger veröffentlicht, die einige Neuregelungen enthält. In unserem aktuellen Rundbrief 12/2020 geben wir Ihnen einen kompakten Überblick zu den Änderungen, die insbesondere folgende Bereiche betreffen:
- Wen dürfen Zahnärztinnen und Zahnärzte testen?
- Wann und wie darf getestet werden?
- Welche Kosten werden erstattet?
Rundschreiben der KZV Sachsen-Anhalt
KZBV: Informationen zur TestV für Zahnärztinnen und Zahnärzte
KZBV: Schaubild zur Testung von asymptomatischen und symptomatischen Personen